|
| Erlass Betreffend UL-FLIEGEN MIT SPL in Österreich |
| GZ 58537/9-IIl1/04 E R L A S S betreffend die Voraussetzungen für die Verwendung deutscher Ultralightflugzeuge (UL) in Österreich Mit Wirkung ab 18. Juni 2004 darf jeder Inhaber einer deutschen Luftsportgeräteführerlizenz für Ultralight-Flugzeuge ("Ultralight- Lizenz", "Sportpilotenlizenz") seine Berechtigung auf deutschen Ultralight-Flugzeugen nach Sichtflugregeln (VFR, kein Betrieb in Kontrollzonen und SRAs) unter den folgenden Voraussetzungen beziehungsweise Einschränkungen in Österreich ausüben: - Mitführung der die Lufttüchtigkeit bestätigenden deutschen Urkunden wie etwa Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis beziehungsweise Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftsportgeräte, Nachprüfschein, eventuell Lärmzeugnis. - Die den §§ 163 ff. Luftfahrtgesetz 1957 idgF (LFG) und § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge idgF (Flugunfall- untersuchungs-Gesetz - FlUG) entsprechenden Versicherungen müssen gültig vorliegen. - Das Luftfahrzeug muss über ein betriebtüchtiges Rettungsgerät, eine Sprechfunkeinrichtung und einen Emergency Locator Trans- mitter (ELT) verfügen. - Die in diesem Erlass festgelegte Anerkennung erstreckt sich nicht auf Fluglehrerberechtigungen und ist auf nichtgewerbsmäßige und unentgeltliche Tätigkeit beschränkt. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger österreichischer Rechtsvorschriften wird hingewiesen. Die Wirksamkeit des Erlasses endet mit dem 31.12.2005. Wien, am 17. Juni 2004 |